Unsere Dienstleistungen
Gebühren, Kosten & Honorare
Unsere Nachlass-Experten werden gemäß den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für Testamentsvollstrecker vergütet und erhalten ihr Honorar aus dem betreffenden Nachlass. Selbstverständlich sind auch individuelle Vereinbarungen möglich.
Die Regelung eines Erbes kann aufgrund der Komplexität sowie des Umfangs eine zeitaufwendige Angelegenheit sein:
Es besteht die Möglichkeit, den tatsächlichen Zeitaufwand in Rechnung zu stellen. Mein Stundenlohn beträgt 190,00 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Eine Abrechnungsvereinbarung basierend auf Arbeitsstunden ist nur dann sinnvoll für die Erben, wenn ein überschaubarer zeitlicher Aufwand erforderlich ist.
In der Regel bevorzugen meine Klienten eine Pauschalhonorierung orientiert am Wert des geerbten Vermögens.
Ich vereinbare grundsätzlich einen Festbetrag nach der (neuen Rheinischen Tabelle), welche vom deutschen Notariatsverband empfohlen wird und von Gerichten anerkannt ist.
Zusätzlich zur fixen Vergütungsgrundlage legt diese Tabelle variable Zuschläge fest um das Gehalt entsprechend anzupassen bezogen auf spezielle Verantwortlichkeit oder Arbeitsschritte im jeweiligen Fall.Die Obergrenzen innerhalb dieser Tabelle ermöglichen jedoch gleichzeitig Berechenbarkeit seitens der Hinterbliebenen.
Den Grundbetrag bestimmt man grundsätzlich anhand des Verkehrswerts des AktivNachlasses.
Neuen Rheinischen Tabelle
• bei einem Nachlasswehrt bis EUR 250.000,-: 4,0 %,
• bei einem Nachlasswehrt bis EUR 500.000,-: 3,0 %,
• bei einem Nachlasswehrt bis EUR 2.500.000,-: 2,5 %,
• bei einem Nachlasswehrt bis EUR 5.000.000,-: 2,0 %,
• bei einem Nachlasswehrt über EUR 5.000.000,-: 1,5 %,
Es ist wichtig zu beachten, dass bei einen Grundbetrag von 260.000,00 € beträgt der Grundbetrag nicht 7.800,00 € (= 3% aus 260.000,00 €) sondern 10.000,00 € (= 4% aus 250.000,00 €).
Neben dem Grundbetrag gibt es gemäß der Neuen Rheinischen Tabelle zusätzliche Zuschläge, wenn die Abwicklung des Nachlasses ungewöhnlich komplex oder schwierig war und Steuerangelegenheiten umfasste.
Die Gesamtvergütung sollte in der Regel nicht mehr als das Dreifache des Vergütungsgrundbetrags nach der Neuen Rheinischen Tabelle betragen.
Falls Sie weitere Informationen zur Vergütung benötigen oder ein persönliches Gespräch wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Sachverständige, Gutachter und andere externe Ausgaben nicht im Rahmen dieser Vergütung enthalten sind.